AGB

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

FÜR FOTOGRAFEN

(Fassung 3, Februar 2020)

Auf Grundlage der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

 

  1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende

Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers

vor.

  1. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG)

stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache

(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für

den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen

(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im

Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so

viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels

anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer

Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für

Werbezwecke als erteilt.

 

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)

verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des

WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht

gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar

anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/rma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der

ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls

gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das

Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den

vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

 

Gregor Eichinger

Oberwolfsbach 15/3

3062 Kirchstetten

0699 11 35 61 60

office@gregors-fotomanufaktur.at

 

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt

nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck

erforderlich sind.

 

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahmeund

Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße

Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei

kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare

auf ein Stück.

 

  1. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem

Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene

Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive

(Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen

Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt,

sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung

gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

 

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf

der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,

für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter

Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen

bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten

Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

 

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht auf unbestimmte Zeit archivieren. Im Fall

des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

  1. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke

der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle)

hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos,

insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die

Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur

im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

 

  1. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen

(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten

beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei

der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der

Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem

Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und

Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges

Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

 

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener

Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und

Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

 

  1. Leistung und Gewährleistung

 

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur

Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags

frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts

und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren

Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

 

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners

zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen

liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und

Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

Bei Erkrankung des Fotografen haftet er ebenfalls nicht - Risiko trägt der Vertragspartner. Der

Fotograf ist aber bemüht den Auftrag an Dritte weiterzugeben, wenn dies erwünscht bzw. kurzfristig

möglich ist.

 

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

 

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und

unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß

erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

 

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch

den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht

dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.

Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt

entsprechend.

 

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger

Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

 

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material

urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

 

  1. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar)

nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

 

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine

Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar

werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

 

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,

Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind

gesondert zu bezahlen.

 

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu

seinen Lasten.

 

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im

Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen

Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

 

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen

immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars

zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher

Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw

reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer lt. Kleinunternehmerregelung gem. 6 Ziff. 27 UStG.

 

  1. Lizenzhonorar

 

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall

der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder

angemessener Höhe gesondert zu.

 

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich ohne Umsatzsteuer lt. Kleinunternehmerregelung

gem. 6 Ziff. 27 UStG.

 

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der

Verletzung der Ur- heber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen

Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu.

Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87

Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)

zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch

nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

 

  1. Zahlung

 

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine

Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht

ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung

sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen

längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden

Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder

Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom

Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen,

Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner

(Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er

Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

 

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder

Einzelleistung Rechnung zu legen.

 

9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche - Zinsen und

Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.

Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des

entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

 

9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu

Lasten des Vertragspartners.

 

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit

vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

 

  1. Angebot, Vertragsabschluss

10.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten,

Prospekten etc.

 

10.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax

etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber

innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung

(Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme

kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande,

wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

 

10.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42

UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop zu erwerben. Darüber hinausgehende

Nutzungsrechte müssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des

Fotografen im Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der

Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten

Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des

Bestellvorgangs abgeschlossen. Der Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach

Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene

Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.

 

  1. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken (zB. Homepage) des Fotografen

 

11.1. Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt –

berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der

Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche

und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche,

insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche

gem § 1041 ABGB.

 

  1. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung

können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

 

12.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für

andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen

ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

 

12.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

 

12.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen

des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die

Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

 

12.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß

hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten

Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).

 

  1. Allgemeine Verarbeitung

 

Ich verarbeite Ihre personenbezogenen Daten, wie Namen, Kontaktdaten, Rechnungsdaten und

Auftragsinformationen ausschließlich zu dem dafür vorgesehenen und hier beschriebenen Zweck. Die

von Ihnen bereit gestellten Daten sind zur Kontaktaufnahme erforderlich. Diese erfolgt mit Ihrer

Zustimmung, in meinem berechtigten Interesse sowie zur Vertragserfüllung. Ohne diese Daten kann

ich den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen, Ihre Anfrage nicht beantworten bzw. nicht mit Ihnen in

Kontakt treten.

 

Die Daten werden folgendermaßen verwendet:

  1. Kontaktdaten für die Kontaktaufnahme sowie die Erstellung der Rechnung
  2. Erfüllung der Vorgaben der Behörden wie das Führen der Buchhaltung
  3. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich an:
  4. meinen Steuerberater; Werner Heinz Kohler, 3441 Dietersdorf. Dieser garantiert uns

die ordnungsgemäße Verwendung Ihrer Daten ausschließlich zur Steuerabwicklung.

  1. meiner Bilanzbuchhalterin; Martina Hausmann, 3072 Kasten. Diese garantiert uns die

ordnungsgemäße Verwendung Ihrer Daten ausschließlich zur Steuerabwicklung bzw.

für die Buchhaltung.

  1. Bei Nichtbezahlung der Rechnung gehen die dafür notwendigen Daten an ein Inkasso-Büro,

einen Rechtsanwalt und in Folge an das zuständige Gericht.

  1. Alle weiteren Informationen zu Ihrem Auftrag und Ihrer Person, werden ausschließlich

analog (händisch) festgehalten. Diese werden in einem versperrten Archivschrank

aufbewahrt. Zugang hat ausschließlich nur Gregor Eichinger.

L

öschung der Daten

Ich halte bei der Speicherung Ihre Daten die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ein. Folgende

Aufbewahrungsfristen gelten dabei:

 

  1. Rechnungen und zugehörige Leistungsbelege werden nach 7 Jahren gelöscht (gesetzliche

Aufbewahrungspflicht).

 

  1. Ihre Kontaktdaten werden aus Gründen der Zuordenbarkeit aufbewahrt, und 7 Jahre nach

Ihrem letzten Kontakt mit uns gelöscht.

 

  1. Die analogen Unterlagen werden aus Gründen der Weiterführung Ihrer Aufträge und der

Nachweisführung aufbewahrt, und 7 Jahre nach Ihrem letzten Kontakt mit mir vernichtet.

 

Kontakt

Sie erreichen mich unter folgenden Kontaktdaten:

 

Gregor Eichinger

Oberwolfsbach 15/3

3062 Kirchstetten

Telefon: +43 699 11 35 61 60

E-Mail: office@gregors-fotomanufaktur.at

 

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung,

Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an mich. Wenn Sie glauben, dass

die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen

Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde

beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig.

 

Diese ist unter der folgenden Adresse erreichbar:

 

Österreichische Datenschutzbehörde

Wickenburggasse 8

1080 Wien,

Telefon: +43 1 52 152-0

E-Mail: dsb@dsb.gv.at

Der bevorzugte Kommunikationsweg (lt. Webseite der DSB) ist E-Mail.